Fassung in letzter Änderung durch die Mitgliederversammlung vom 30. März 2019 und nachfolgendem Beschuss des Vorstandes vom 16. Juni 2019

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  • 1. Der Verein trägt den Namen "Landesverband der Selbsthilfe Soziale Phobie Nordrhein-Westfalen (VSSP-NRW)“.
  • 2. Er hat seinen Sitz in Paderborn, ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Paderborn eingetragen und führt den Zusatz „e.V.“.
  • 3. Der Verein ist Zweigverein des Bundesverbandes der Selbsthilfe Soziale Phobie (VSSP) e.V. mit Sitz in Höxter.
  • 4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

  • 1. Zweck des Vereins ist es, die Wirksamkeit der Selbsthilfe im Bereich des Krankheitsbildes Soziale Phobie zu erhöhen.
  • 2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch folgende Aufgaben:
    • a. Unterstützung Betroffener im Bereich Soziale Phobie Beratung von Betroffenen für Betroffene und deren Angehörige. Bereitstellung von Unterstützungs-angeboten und Informationsmaterial.
    • b. Unterstützung und Ausbau der Selbsthilfegruppen im Bereich Soziale Phobie Förderung von Austausch und Vernetzung zwischen bestehenden Institutionen und Selbsthilfegruppen im Bereich der Selbsthilfe bei Sozialer Phobie. Beratung bestehender Selbsthilfegruppen und Unterstützung von Neugründungen von Selbsthilfegruppen zwecks Ausbaus des Selbsthilfegruppenangebotes.
    • c. Wissenschaftliche und inhaltliche Arbeit Eigenständige wissenschaftliche und inhaltliche Arbeit inkl. Veröffentlichungen zum Themenbereich Soziale Phobie mit dem Schwerpunkt Selbsthilfe bei Sozialer Phobie.
    • d. Öffentlichkeitsarbeit Sie richtet sich an die Bevölkerung, die Medien, Institutionen und im Gesundheitswesen Tätige (Ärzte, Psychologen, Berater, Kliniken, Krankenkassen) mit dem Ziel, das Krankheitsbild Soziale Phobie bekannter zu machen, auf bestehende Selbsthilfeangebote aufmerksam zu machen und Konzepte der Zusammenarbeit zwischen Institutionen und Personen im Gesundheitswesen und der Selbsthilfe zu erarbeiten und zu fördern.
  • 3. Der Verein versteht sich überparteilich und konfessionell neutral und bietet seine Leistungen allen von Sozialer Phobie und Schüchternheit Betroffenen, unabhängig von Alter, Geschlecht und ähnlichen Unterscheidungsmerkmalen an.
  • 4. Als Zweigverein des „Bundesverbandes der Selbsthilfe Soziale Phobie (VSSP) e.V.“ ist er vorzugsweise in Nordrhein – Westfalen tätig.

§ 3 Steuerbegünstigung

  • 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Zweck der Körperschaft ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • 2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • 3. Bei Bedarf können Satzungsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
  • 4. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte. Zur Erledigung der Vereinsaufgaben ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
  • 5. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für notwendige und angemessene Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrkosten, Reisekosten, Porto, Telefon, Büromaterial. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen nachgewiesen werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  • 1. Mitglied kann jede volljährige, natürliche Person sein, die den Zweck des Vereins über ihre persönlichen Belange hinaus unterstützt.
  • 2. Selbsthilfegruppen, die sich mit dem Vereinszweck in Übereinstimmung sehen, können sich über eine Gruppen-Mitgliedschaft dem Verband anschließen. Sie bestimmen eine Person, die sie mit einer Stimme gegenüber dem Verband vertritt.
  • 3. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.
  • 4. Der Vorstand entscheidet über die Mitgliedschaft und kann diese auch ohne Angabe eines Grundes verweigern.
  • 5. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod einer natürlichen Person oder durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der Selbsthilfegruppe.
  • 6. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Verbandseigentum ist dem Verein unverzüglich zuzuführen.
  • 7. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten oder die Verletzung satzungsgemäßer Pflichten. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung ordentlicher Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichtes hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

§ 5 Beiträge

  • 1. Der Verband erhebt keine Mitgliedsbeiträge.

§ 6 Mitgliederversammlung

  • 1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vorsitzenden oder bei Abwesenheit von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Zu Beginn der Versammlung ist ein Protokollführer zu wählen.
  • 2. Die Mitgliederversammlung bestimmt auf der Grundlage des Vereinszwecks die Richtlinien für die Tätigkeit des Vereins und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu ihren Aufgaben gehört insbesondere:
    • a. Wahl und Abwahl des Vorstandes
    • b. Wahl und Abwahl der Mitglieder weiterer Gremien
    • c. Beratung über den Stand und die Planung der Vereinsarbeit
    • d. Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
    • e. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
    • f. Beschlussfassung über die endgültige Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern
    • g. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung, Zweckänderung sowie die Auflösung des Vereins
  • 3. Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung und einer Frist von vier Wochen in Textform eingeladen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, zwei Tage nachdem es an die letzte dem Verein bekannt gegebene postalische oder eMail-Anschrift gerichtet wurde. Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen. Sie tagt so oft es erforderlich ist, mindestens einmal im Jahr. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  • 4. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung in Textform einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder diese schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. Sie muss längstens sechs Wochen nach Eingang des Antrags tagen. Soweit die Umstände dies zulassen, ist für eine außerordentliche Mitgliederversammlung eine Ladungsfrist von mindestens 14 Tagen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.
  • 5. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Beschlüsse über Satzungs- und Zweckänderungen und die Abwahl von Vorständen erfordern eine Zweidrittelmehrheit. Beschlüsse über die Auflösung des Vereins erfordern eine Dreiviertelmehrheit. Beschlüsse über den Ausschluss von Mitgliedern erfolgen, soweit vom Vorstand vorgeschlagen, mit einfacher Mehrheit, in allen anderen Fällen mit Zweidrittelmehrheit. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der jeweiligen Abstimmung anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
  • 6. Bei Wahlen und Abstimmungen hat jedes Mitglied eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur ausgeübt werden:
    • a. persönlich,
    • b. für ein anderes Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht oder
    • c. für ein anderes Mitglied, wenn das vertretene Mitglied dem Vertreter durch Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied in Textform spätestens am Tag vor der Mitgliederversammlung Vollmacht erteilt hat.
  • 7. Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.
  • 8. Mitgliederbeschlüsse können auf Beschluss des Vorstandes auch ohne Versammlung durch Abstimmung in Textform herbeigeführt werden. Es gelten die Mehrheitserfordernisse einer regulären Versammlung. Eine Zustimmung sämtlicher Mitglieder ist ausdrücklich nicht erforderlich. Die Information der Mitglieder über zu fassende Beschlüsse erfolgt in Textform. Das Informationsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, zwei Tage nachdem es an die letzte dem Verein bekannt gegebene postalische oder eMail-Anschrift gerichtet wurde. Die Abstimmung selbst erfolgt durch Einzelschreiben der Mitglieder ebenfalls in Textform. Die Mitglieder sind aufgefordert, sicherzustellen, dass ihr Abstimmungsschreiben spätestens vierzehn Tage nach Erhalt der Informationen über zu fassende Beschlüsse beim Vorstand eingeht. Später eingehende Abstimmungen sind ungültig.
  • 9. Die Mitgliederversammlung kann neben einer physischen Versammlung auch in Form einer Telefonkonferenz stattfinden. Die Form der Versammlung ist in der Einladung bekannt zu geben.
  • 10. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.

§ 7 Vorstand

  • 1. Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied. Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand um weitere Mitglieder erweitern. Gemeinsam bilden Sie den Vorstand im Sinne von § 26 BGB.
  • 2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.
  • 3. Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Wiederwahlen sind zulässig.
  • 4. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt ein Jahr. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.
  • 5. In den Vorstand dürfen nur Mitglieder des Vereins gewählt werden.
  • 6. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und sorgt für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  • 7. Der Vorstandsvorsitzende lädt unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung schriftlich, fernmündlich oder per E-Mail zu den Tagungen des Vorstandes ein.
  • 8. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens zwei Mitgliedern beschlussfähig. Er fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstands können auch fernmündlich gefasst werden.
  • 9. Für den Fall, dass ein Vorstandsmitglied vorzeitig ausscheidet, ist der verbleibende Vorstand berechtigt und aufgefordert, diese Vakanz im Wege der Selbstergänzung bis zur nächsten regulär anstehenden Wahl zu schließen. Findet innerhalb 6 Wochen nach Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes keine Selbstergänzung statt, ist der verbleibende Vorstand aufgefordert, binnen zwei Monaten eine Mitgliederversammlung oder schriftliche Mitgliederbefragung zur Neuwahl des Vorstands herbeizuführen.
  • 10. Verbleibt nach Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes lediglich ein einziges Vorstandsmitglied, so ist das verbleibende Vorstandsmitglied ausnahmsweise auch allein befugt,
    • a) eine Selbstergänzung des Vorstandes herbeizuführen,
    • b) zu einer Mitgliederversammlung einzuladen
    • c) eine schriftliche Mitgliederbefragung durchzuführen.
  • 11. Die Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen des §181 BGB befreit.
  • 12. Die Vorstandsmitglieder haften gegenüber dem Verband seinen Mitgliedern nur bei Vorsatz.

§ 8 Satzungsänderungen und Auflösung

  • 1. Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen an den Bundesverband der Selbsthilfe Soziale Phobie (VSSP) e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Satzung in der Fassung vom 30. März 2019, beschlossen durch die Mitgliederversammlung vom 30. März 2019 mit nachfolgender Änderung durch Vorstandsbeschluss vom 16. Juni 2019.